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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Preise
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN)

3. Zahlung
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preis“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Zudem ist bei Bestätigung eine Auftages durch den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer in Höhe von 70% des Auftragwertes Vorrauskasse zu leisten sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Privatkunden ist es generell nicht möglich per Rechnung zu zahlen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde ist der Betrag umgehend in Bar zu leisten. Wird das Produkt oder Vertragsgegenstand per Email / Transferlinks oder sonstigen Kanälen versandt ist der volle Betrag in Vorrauskasse zu leisten sofern nichts anderes vereinbart wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

4. Lieferung
Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die für den Transport durchzuführende Person oder Unternehmen übergeben worden ist. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Betriebsstörungen- sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers- wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Der Auftraggeber ist befugt unsere Vorbehaltsware ohne Offenlegung des bereits bestehenden Eigentumsvorbehalts im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Er kann seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren ohne dadurch das vorbehaltliche Eigentum auf den Besteller übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen uns nicht gehörenden der Vorbehaltsware Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB berechtigt zusehen und behält in jedem Zeitpunkt der

6. Beanstandungen/Gewährleistungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Kontrolle übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, sofern es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 72 Stunden ab Empfang der Ware in Textform anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von 72 Stunden ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neusten technischen Stand und entsprechend der aktuellsten Bedrohungen - Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%. Der Auftragnehmer vergibt 24 Monate Gewährleistung auf die Funktionsfähigkeit der Folie. Dies gilt nur für neue, in der Herstellerfabrik originallackierte Fahrzeuge. 12 Monate Garantie auf die Funktionsfähigkeit von Folie gilt nur für gebrauchte, fabrikweise originallackierte Fahrzeuge. Für nachlackierte Fahrzeuge/Fahrzeugteile kann keine Garantie übernommen werden. (Dies gilt insbesondere bei der Neutralisierung der Fahrzeuge/ Fahrzeugteile.) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag nach der Beschichtung.Durch eine erbrachte Garantieleistung wird weder die Garantiezeit verlängert noch für die ersetzten Teile eine neue Garantiezeit begründet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, besonders solche auf Minderung, Wandlung oder Schadenersatz, auch Verdienstausfälle jeglicher Art. Falls an einem Fahrzeug etwas ausgebessert werden soll, wird dies nur in unserer Werkstatt durchgeführt sofern nicht anders vereinbart. Die Garantie erstreckt sich nicht auf folgende Fälle: Schäden und Fehler durch Einwirkung höherer Gewalt. Beschädigungen oder sonstige Mängel, die nicht auf Fabrikationsfehler zurückzuführen sind. Folgeschäden durch Versäumnis der Pflege gemäß Pflegeanweisung. Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung. Lackschäden nach dem Entfernen der Folie an nachlackierten Fahrzeugteilen, sowie diverser Schäden an Kunststoffteilen die werkseitig mit fetthaltiger strukturierter Kunststoffoberfläche hergestellt werden.

7. Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

8. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadenersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-) Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

9. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

9a. Erweiteter Handelsbrauch $ 346
Der Auftragsnehmer behält sich das Künstlerische EigentumsRecht vor und wird über sämtliche erstellten Grafiken sowie die geistigen, gestalterischen, handwerklichen und schriftlichen Produkte und gefertigte Tätigkeiten aus diesem Auftrag,- folgender Aufträge sowie vorhergehender Auftrages - Urheberrechtlich immer in Firmenbesitz zu belassen es sei denn es wird schriftlich eine Lizenz Abtretung vereinbart. Insbesondere Logos. Der Auftragsnehmer behält sich das Recht vor jederzeit die Grafischen Produkte aus Auftrag als Referenz auf Drucksachen, Webseite oder sonstiges zu verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit jedoch vorher umgehend den Auftragsgeber umfangreich über das jeweilige Vorhaben zu informieren. Logos, Bildmarken und sonstige Grafischen Bestandteile unterliegen sofern nichts anderes vereinbart wird automatisch der Basic Lizenz - die es den Auftragsgeber lediglich erlaubt den Auftragsgegenstand in der vom Auftragsnehmer produzierten Stückzahl zu besitzen weder vervielfälltigen noch sonst irgendwie veröffentlichen ohne ausdrückliche Gehnehmigung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erklärt sich Einverstanden für eine einmalige Grafik Basic Lizenz: Während des gesamten Benutzungszeitraumes dieser eben genannten Gestaltungs Produkte ist der Auftraggeber Urheberrechtlich an die Firma Artikuliert. Werbetechnik und Gestaltung gebunden was die Produktion weiterer Werbung betrifft.Die die erstellten Grafiken betrifft oder beinhaltet. Das Heißt das sämtliche Aufträge und Dienstleistungen die dem Bereichen der Werbung zugrunde liegen beim Auftragnehmer auszuführen sind, sofern dem Auftragnehmer sein Angebot dem eines Fremden Unternehmens mindestens gleich tun kann. Bei Missbrauch ist der Auftragnehmer berechtigt, ab einer unrechtmäßig verbreiteten Stückzahl von 10 Stück eine Lizenzgebühr in 2facher Höhe des ursprünglichen Gestaltungspreise zur Erstellung des Logos. In jedem Falle der weiteren Benutzung ist die Firma Artikuliert Werbetechnik und Gestaltung zu unterrichten. Möchte der Auftraggeber das geleaste Logo oder die Grafik freikaufen und sämtliche Lizenz-Ansprüche zugesprochen bekommen, so ist eine endgültige Lizenzgebühr in 15facher Höhe des ursprünglichen Gestaltungspreises dieses Produktes zu leisten. Andere Lizenz-Vereinbarungen oder Widerspruch sind unbedingt von Beginn an zu festzulegen. In Rechnung gestellte Gestaltungsarbeiten sprechen dem Auftraggeber keinerlei Urheberrecht zu, sofern dies nicht anders vereinbart wurde. Ein aktives mitwirken während der Gestaltungsphase sprechen ebenfalls dem Auftraggeber keinerlei Urheber-Rechte zu.

10. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen

11. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden sofern kein Vertrag mit einem Drittanbieter besteht mit einer längeren Lauffrist.

12. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt